AGB protofix-Hetzenecker
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich
1.1. Auf Lieferungen und Leistungen der protofix-Hetzenecker Prototypen-Kleinserien e.k. -nachfolgend „Protofix“ genannt- finden ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen Anwendung.
1.2. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber ein Vertragsangebot unter Zugrundelegung eigener, abweichender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, denen Protofix nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall zum Vertragsinhalt. - Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
2.1. Ein Auftrag gilt erst dann als rechtsverbindlich erteilt, wenn er vom Protofix schriftlich bestätigt worden ist.
2.2. Für den Vertragsinhalt sind allein maßgeblich das von Protofix unterbreitete Angebot und die Auftragsbestätigung von Protofix.
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Protofix verbindlich, es sei denn, sie wurden mit einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter vom Protofix abgesprochen.
2.3. Etwa zum Angebot gehörende Unterlagen (Auflistungen, Abbildungen, Zeichnungen, etc.- auch elektronisch aufbereitet) und darin oder im Angebot enthaltene technische Daten (Gewichtsangaben, Maßangaben, Materialzusammensetzungen etc.) sowie Bezugnahmen auf betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster( DIN- Normen, VDI- Vorschriften etc.) sind nur annähernd maßgebend und stellen – falls keine ausdrückliche Zusicherung erfolgte- keine zugesicherte Eigenschaft dar.
2.4. An Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen behält sich Protofix das Eigentumsrecht vor. Ohne schriftliche Einwilligung von Protofix dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. - Preise, Zahlungsbedingungen Urheberrecht Auf Verlangen
3.1. Allein maßgebend sind die im Angebot von Protofix genannten Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Höhe. Ändert sich in der Zeit der Angebotsfrist bis zum Vertragsabschluss die Höhe der Mehrwertsteuer, so wird der Vertrag der veränderten Höhe angepasst. Die Preise gelten ab Betriebsstätte Protofix einschließlich etwa anfallender Verpackungskosten. Versandkosten und sonstige Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.2. Zahlungen sind binnen spätestens 14 Tagen nach Rechnungslegung in bar und ohne jeden Abzug zu leisten. Eine eventuelle Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt ausschließlich zahlungshalber, Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Auftraggeber.
3.3. Ergeben sich nach Auftragserteilung berechtigte Zweifel an der unbedingten Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist Protofix
berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. - Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
4.1. Der Auftraggeber kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind im kaufmännischen Verkehr sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber Protofix ausgeschlossen.
4.2. Der Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zur Aufrechnung gegenüber Protofix berechtigt.
4.3. Die Rechte des Auftraggebers sind nur mit Zustimmung von Protofix abtretbar. - Verzug, Unmöglichkeit
5.1. Ist eine Frist für die Durchführung eines Auftrages durch Protofix vereinbart, so beginnt diese mit Zugang der Auftragsbestätigung durch Protofix, nicht jedoch vor Eingang sämtlicher vom Auftraggeber für die Auftragsabwicklung zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstigen zur Ausführung des Auftrages nötigen Informationen.
5.2. Soweit dass Protofix durch besondere Umstände wie Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, Beschaffungs- Fabrikations- oder Lieferstörungen oder höhere Gewalt, die außerhalb des Verantwortungsbereiches vom Protofix liegen und die nachweislich erheblichen Einfluss auf die Erfüllung der Leistungspflicht von Protofix haben an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert wird, verlängert sich die Frist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen der Entstehung und der Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Lieferanten oder Subunternehmern von Protofix auftreten. - Gefahrübergang und Aufbewahrungspflicht
6.1. Leistungs- und Vergütungsgefahr gehen spätestens mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der Vertragsgegenstand bzw. bei Teillieferungen die einzelnen Teile des Vertragsgegenstandes die Betriebsstätte von Protofix verlassen, und zwar auch dann, wenn Protofix noch weitere Leistungen wie Anfuhr, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen hat.
6.2. Sofern Werkzeuge, Formen oder sonstige zum Vertrag gehörende Gegenstände auch nach Beendigung des Auftrages bei Protofix verbleiben, so werden diese 6 Monate aufbewahrt und anschließend ohne Benachrichtigung des Auftraggebers kostenfrei entsorgt. Dem Auftraggeber steht es frei, während dieser Zeit gesonderte Regelungen zur Aufbewahrungsfrist zu vereinbaren oder die Vertragsgegenstände zur Aufbewahrung selbst zu übernehmen. - Gewährleistung
7.1. Im Hinblick darauf, dass generative Prototypen- Fertigung nicht immer die Genauigkeit der konventionellen Fertigungsmethoden erreichen kann, kann die Mangelhaftigkeit eines vom Protofix gefertigten Prototyps wegen Nichteinhaltung verbindlicher Maß- und Gewichtsvorgaben allenfalls dann in Betracht kommen, wenn in erheblichem Umfang von dem abgewichen worden ist, was nach dem Stand der Technik der Prototypenfertigung hätte eingehalten werden können. 7.2. Soweit Protofix im Rahmen der Auftragsdurchführung Daten, insbesondere 3D- Daten, dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, haftet Protofix für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten nur dann, wenn dies von Protofix ausdrücklich und schriftlich zugesichert worden ist. Darüber hinaus wird von Protofix keinerlei Haftung für einen Verlust oder eine Fehlerhaftigkeit von Daten übernommen, wenn der Verlust oder die Fehlerhaftigkeit auf dem Datenaustausch beruht. Die Beweislast, dass der Verlust oder die Fehlerhaftigkeit der Daten nicht auf dem Datenaustausch beruht, obliegt dem Auftraggeber.
7.3. Erweist sich der von Protofix gelieferte Vertragsgegenstand als mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist Protofix verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu beschaffen oder nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. - Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In den Schadensfällen, in denen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten speziellen Haftungsregelungen und Haftungsbeschränkungen nicht einschlägig sind, haftet Protofix für Schäden nur in einer Höhe bis zu max. 10 T€ je Schadensfall, es sei denn, dass Protofix ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last liegt. - Eigentumsvorbehalt
9.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungsware begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, zum Beispiel Hausakzeptantenwechsel, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
9.2. Be- und Veränderung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Veränderung, Verbindung und Mischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu. Im Verhältnis des Buchungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt dieses Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Käufer uns bereits jetzt alle ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
9.3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4 auf uns übergehen. Zu anderen Veräußerungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
9.4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 haben, wird uns unser Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Vertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetrete n.
9.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seinen Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
9.6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Warenveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös, den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
9.7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
9.8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vergleiches erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
9.9. Übersteigt der Rechnungswert der überstehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen, einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten oder ähnliches), insgesamt um mehr als 50 von Einhundert, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. - Verschwiegenheit
Sowohl dass Protofix als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen, die ihnen im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu wahren. - Schlussbestimmungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Protofix und in- wie ausländischen Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Im Handelsverkehr wird als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen Fürstenfeldbruck vereinbart.
Weiterhin wird im Handelsverkehr als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Fürstenfeldbruck vereinbart.